Sachverhalt
Parteien: Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und A. (Beschwerdeführer) gegen B. (Beschwerdegegner)
Gerichte: Bezirksgericht Meilen, Obergericht des Kantons Zürich, Bundesgericht
Datum: 24. Juni 2021
Hauptvorwürfe: Qualifizierte Vergewaltigung und mehrfache, teilweise qualifizierte sexuelle Nötigung zum Nachteil von A.
Sachverhalt B. wurde vom Bezirksgericht Meilen wegen vorsätzlicher Tötung, qualifizierter Vergewaltigung und mehrfacher sexueller Nötigung verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich sprach B. jedoch von den Vorwürfen der qualifizierten Vergewaltigung und sexuellen Nötigung frei. Die Oberstaatsanwaltschaft und A. legten Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Kernpunkte: Die Beschwerdeführer rügen Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, Beweiswürdigung und Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie argumentieren, dass die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 zu Unrecht als unglaubhaft bewertet und belastende Indizien unberücksichtigt gelassen habe.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerden gut und stellt fest, dass die Vorinstanz ihre Ermittlungspflicht verletzt hat. Die Vorinstanz hat wichtige Beweismittel unvollständig erhoben und berücksichtigt, was zu einer willkürlichen Beweiswürdigung führte. Das Gericht betont, dass Opfer von Sexualdelikten oft aus Angst und Scham spät Anzeige erstatten und dass dies nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen spricht.
Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 teilweise als übertrieben und unglaubhaft bewertet, ohne ausreichend Beweise zu erheben. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hat, indem sie wichtige Zeugenaussagen und Beweismittel nicht berücksichtigt hat.…