Art. 389 StPO

Beweisergänzungen

1 Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2 Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
  1. a. Beweisvorschriften verletzt worden sind;
  2. b. die Beweiserhebungen unvollständig waren;
  3. c. die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3 Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unmittelbarkeitsprinzip; Beweisabnahme im Berufungsverfahren; Verwertbarkeit der Beweise bei Unmöglichkeit einer gerichtlichen Einvernahme
    · 10.12.2014 · 295 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Befragung der beschuldigten Person im mündlichen Berufungsverfahren; Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Beweisabnahme
    · 26.04.2017 · 195 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beweiswürdigung, Ermittlungspflicht des Gerichts; Sexuelle Nötigung und Vergewaltigung, Nötigungsmittel
    · 24.06.2021 · 108 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Befragung der beschuldigten Person; Aufhebung und Rückweisung des erstinstanzlichen Urteils durch das Berufungsgericht
    · 29.09.2017 · 77 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen
    · 11.08.2021 · 68 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Bindungswirkung von bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheiden; Kognition des Berufungsgerichts bei der Neubeurteilung; Zulässigkeit von neuen Beweismitteln
    · 10.04.2017 · 63 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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