Sachverhalt

Der Fall betrifft einen Angeklagten, X., der wegen versuchten Mordes, Gefährdung des Lebens und Verletzung des Waffengesetzes verurteilt wurde. Der Angeklagte legte Berufung gegen das Urteil ein und beantragte die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung des Falls an die untere Instanz für ein neues Urteil. Die Hauptfrage ist, ob das Berufungsgericht das Recht auf Konfrontation verletzt hat, indem es nicht erneut den Hauptzeugen anhörte, der nicht auf die Vorladung reagiert hatte.

Die Fakten des Falls sind wie folgt: X. wurde von dem Gericht erster Instanz wegen versuchten Mordes, Gefährdung des Lebens und Verletzung des Waffengesetzes verurteilt. Der Angeklagte legte Berufung gegen dieses Urteil ein und bestritt insbesondere die Glaubwürdigkeit des Hauptzeugen. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil der ersten Instanz, ohne erneut den Hauptzeugen anzuhören.

Erwägungen

Die Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts basiert auf Artikel 343 Absatz 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO), der vorsieht, dass die von dem Gericht erster Instanz erhobenen Beweise in der Berufung wiederholt werden müssen, wenn eine der Voraussetzungen von Artikel 389 Absatz 2 StPO erfüllt ist. Das Gericht befand, dass das Berufungsgericht dieses Recht verletzt hatte, indem es nicht erneut den Hauptzeugen anhörte, trotz dessen Antrag.

Das Gericht befand auch, dass die Maxime der Untersuchung oder das Prinzip der Suche nach der materiellen Wahrheit auch im…