Art. 343 StPO

Beweisabnahme

1 Das Gericht erhebt neue und ergänzt unvollständig erhobene Beweise.
2 Es erhebt im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals.
3 Es erhebt im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Unmittelbarkeitsprinzip; Beweisabnahme im Berufungsverfahren; Verwertbarkeit der Beweise bei Unmöglichkeit einer gerichtlichen Einvernahme
    · 10.12.2014 · 338 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Befragung der beschuldigten Person im mündlichen Berufungsverfahren; Verpflichtung des Berufungsgerichts zur Beweisabnahme
    · 26.04.2017 · 157 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Haftgrund der Ausführungsgefahr (Art. 221 Abs. 2 StPO); Ersatzmassnahme der Aufenthaltsbeschränkung (Art. 237 Abs. 2 lit. c StPO)
    · 16.05.2011 · 86 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO)
    · 16.12.2014 · 65 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Abklärungen zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen von Zeugen
    · 11.08.2021 · 43 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Beweisführung des Gerichts an der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Staatsanwaltschaft; Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht
    · 24.10.2018 · 31 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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