Sachverhalt

Parteien: Beschwerdeführer X. (Beschuldigte Person), Bundesanwaltschaft, A. AG (Privatklägerin)

Gerichte: Bundesstrafgericht, Bundesgericht

Zeitlicher Ablauf:

  • 1997-2007: X. ist bei der A. AG angestellt und zur Geheimniswahrung verpflichtet.
  • 2006: X. sendet E-Mails mit Informationen über Geschäftsgeheimnisse der A. AG an Y.
  • 2007: A. AG erstattet Strafanzeige gegen X. und Y. wegen Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und weiterer Delikte.
  • 2007-2013: Ermittlungsverfahren durch Bundesanwaltschaft und Bundesstrafgericht, einschließlich Erstellung von Gutachten und Rückweisungen.
  • 2013: Bundesstrafgericht verurteilt X. wegen mehrfacher Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses.
  • 2013: X. erhebt Beschwerde in Strafsachen.

Hauptissue: Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung und Einvernahme des Beschuldigten.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Beweisergänzung und die Einvernahme des Beschuldigten. Es stellt fest, dass eine solche Rückweisung nur ausnahmsweise zulässig ist, wenn die Anklage den Anforderungen nicht entspricht oder die Akten nicht ordnungsgemäß erstellt sind. Die Hauptaufgabe der Beweisabnahme liegt beim Gericht, das neue oder unvollständige Beweise ergänzen muss (Art. 343 StPO).

Die Vorinstanz hatte die Sache an die Bundesanwaltschaft zurückgewiesen, um den Beschuldigten zu einem Gutachten einzunehmen. Die Bundesanwaltschaft sah jedoch davon ab. Das Bundesgericht hält fest, dass das Verhalten der Vorinstanz zwar widersprüchlich erscheinen mag, aber nicht gegen Recht verstößt, da eine Rückweisung zur Beweisergänzung nur ausnahmsweise zulässig ist.

Das Bundesgericht betont, dass die Staatsanwaltschaft das Vorverfahren leiten und vollständig durchführen muss (Art. 16…