Art. 352 StPO
Voraussetzungen
1 Hat die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden oder ist dieser anderweitig ausreichend geklärt, so erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn sie, unter Einrechnung einer allfällig zu widerrufenden bedingten Strafe oder bedingten Entlassung, eine der folgenden Strafen für ausreichend hält:
- a. eine Busse;
- b. eine Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen;
- c. … d. eine Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten.
2 Jede dieser Strafen kann mit einer Massnahme nach den Artikeln 66 und 67e–73 StGB verbunden werden.
3 Strafen nach Abs. 1 Buchstaben b–d können miteinander verbunden werden, sofern die insgesamt ausgesprochene Strafe einer Freiheitsstrafe von höchstens 6 Monaten entspricht. Eine Verbindung mit Busse ist immer möglich.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO)13 Zitierungen
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2Zuständigkeit für den Erlass von Übertretungsstrafbefehlen12 Zitierungen
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3Strafbefehl; Verjährung7 Zitierungen
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4Verfahren vor den Übertretungsstrafbehörden7 Zitierungen
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5Strafbefehl; fiktive Zustellung (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO); Gültigkeit der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO); Wiederherstellung der Frist (Art. 94 StPO)6 Zitierungen
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6Urteilskompetenz des Einzelgerichts4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Parteientschädigung (Verletzung der Verkehrsregeln)16 Zitierungen
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Inhalt des Strafbefehls (Art. 353 Abs. 1 StPO)13 Zitierungen
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11 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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