Erwägungen
Der Fall betrifft einen Strafbefehl gegen [X.] , der wegen einfacher Körperverletzung, Diebstahls und Sachbeschädigung verurteilt wurde. [X.] erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Kantonsgericht Luzern wies die Berufung von [X.] ab.
[X.] führte Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und ihn von Schuld und Strafe freizusprechen.
Erwägungen
Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts Luzern auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. Es begründete dies damit, dass der Strafbefehl vom 6. September 2012 den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Gemäss Art. 353 Abs. 1 lit. c StPO muss der Strafbefehl den Sachverhalt enthalten, der der beschuldigten Person zur Last gelegt wird. Der vorliegende Strafbefehl erfüllte diese Voraussetzung nicht, da er lediglich allgemein von einfacher Körperverletzung, Diebstahl und Sachbeschädigung sprach, ohne den konkreten Sachverhalt zu beschreiben.
Das Bundesgericht führte aus, dass eine präzise und umfassende Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehl unerlässlich ist, um die Beschuldigtenrechte zu gewährleisten. Wenn der…