Art. 353 StPO
Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls
1 Der Strafbefehl enthält:
- a. die Bezeichnung der verfügenden Behörde;
- b. die Bezeichnung der beschuldigten Person;
- c. den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;
- d. die dadurch erfüllten Straftatbestände;
- e. die Sanktion;
- f. den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung; fbis. die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil;
- g. die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
- h. die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;
- i. den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;
- j. Ort und Datum der Ausstellung;
- k. die Unterschrift der ausstellenden Person.
2 Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern:
- a. deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und b. der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt.
3 Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anklagegrundsatz; Inhalt und Funktion des Strafbefehls51 Zitierungen
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2Übersetzung eines Strafbefehls17 Zitierungen
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3Auch beim Erlass eines Strafbefehls stellt die persönliche handschriftliche Unterschrift ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar16 Zitierungen
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4Verfahren bei Einsprache, Säumnis nach Vorladung, Rückzugsfiktion16 Zitierungen
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5Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls und Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg; Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache gegen den Strafbefehl; Art. 353 Abs. 1 li…16 Zitierungen
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6Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO)12 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Inhalt des Strafbefehls (Art. 353 Abs. 1 StPO)36 Zitierungen
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16 Zitierungen20.01.2017 · 16 Zitierungen
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Strafbefehl, Wiederherstellung der Frist zur Einsprache9 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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