Art. 353 StPO

Inhalt und Eröffnung des Strafbefehls

1 Der Strafbefehl enthält:
  1. a. die Bezeichnung der verfügenden Behörde;
  2. b. die Bezeichnung der beschuldigten Person;
  3. c. den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;
  4. d. die dadurch erfüllten Straftatbestände;
  5. e. die Sanktion;
  6. f. den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung; fbis. die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil;
  7. g. die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
  8. h. die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;
  9. i. den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;
  10. j. Ort und Datum der Ausstellung;
  11. k. die Unterschrift der ausstellenden Person.
2 Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern:
  1. a. deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und b. der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt.
3 Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anklagegrundsatz; Inhalt und Funktion des Strafbefehls
    · 16.12.2014 · 51 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Übersetzung eines Strafbefehls
    · 24.04.2019 · 17 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Auch beim Erlass eines Strafbefehls stellt die persönliche handschriftliche Unterschrift ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar
    · 22.06.2022 · 16 Zitierungen
  4. 4
    Verfahren bei Einsprache, Säumnis nach Vorladung, Rückzugsfiktion
    · 20.03.2014 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Parteientschädigung der Privatklägerschaft bei Erlass eines Strafbefehls und Verweisung der Zivilforderungen auf den Zivilweg; Legitimation der Privatklägerschaft zur Einsprache gegen den Strafbefehl; Art. 353 Abs. 1 li…
    · 11.12.2012 · 16 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO)
    · 16.12.2014 · 12 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

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