Sachverhalt
Die Entscheidung betrifft einen Fall, in dem die geschädigte Partei, A.X. und B.X., eine Strafanzeige gegen Y. wegen Verkehrsdelikten und Körperverletzungen erstattet hatte. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hat am 29. Juni 2011 ein Strafurteil gefällt, das Y. zu einer bedingten Geldstrafe und einer Geldbuße verurteilte und die Zivilansprüche an das Zivilgericht verwies.
Die Geschädigten haben gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt und Entschädigung für ihre Verteidigungskosten gefordert. Das Gericht hat ihre Beschwerde abgewiesen, da die geschädigte Partei nicht berechtigt sei, gegen den Strafbefehl Beschwerde einzulegen.
Die geschädigte Partei hat daraufhin den Bundesgerichtshof angerufen, der ihre Beschwerde zugelassen und den Fall an das erstinstanzliche Gericht zurückverwiesen hat, um über die Entschädigung der Verteidigungskosten zu entscheiden.
Erwägungen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die geschädigte Partei, die als Strafantragstellerin obsiegt, für die Kosten der privaten Verteidigung in Zusammenhang mit der Strafanzeige entschädigt werden muss, gemäß Artikel 433 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).
Das Gericht hat auch entschieden, dass die geschädigte Partei, die zur Klage vor dem Zivilgericht verwiesen wird, nicht…