Art. 118 StPO
Begriff und Voraussetzungen
1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2 Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3 Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4 Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Begriff des Geschädigten294 Zitierungen
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2Begriff des Geschädigten bei Verkehrsunfällen ohne Körperschaden249 Zitierungen
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3Straftaten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Strafantragsrecht und Beschwerdelegitimation von einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft246 Zitierungen
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4Begriff des Geschädigten beim Raufhandel209 Zitierungen
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5Rassendiskriminierung, Geschädigtenstellung168 Zitierungen
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6Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten76 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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120 Zitierungen
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Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung, Arbeitsunfall)67 Zitierungen
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Strafverfahren48 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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