Art. 118 StPO

Begriff und Voraussetzungen

1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin oder -kläger zu beteiligen.
2 Der Strafantrag ist dieser Erklärung gleichgestellt.
3 Die Erklärung ist gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben.
4 Hat die geschädigte Person von sich aus keine Erklärung abgegeben, so weist sie die Staatsanwaltschaft nach Eröffnung des Vorverfahrens auf diese Möglichkeit hin.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Begriff des Geschädigten
    · 01.09.2014 · 294 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Begriff des Geschädigten bei Verkehrsunfällen ohne Körperschaden
    · 20.09.2012 · 249 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Straftaten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Strafantragsrecht und Beschwerdelegitimation von einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft
    · 03.09.2015 · 246 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Begriff des Geschädigten beim Raufhandel
    · 19.10.2015 · 209 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rassendiskriminierung, Geschädigtenstellung
    · 03.01.2017 · 168 Zitierungen
  6. 6
    Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten
    · 26.09.2012 · 76 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 27.08.2012 · 120 Zitierungen Zusammenfassung
  • Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung, Arbeitsunfall)
    · 22.05.2019 · 67 Zitierungen
  • Strafverfahren
    · 17.06.2016 · 48 Zitierungen

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