Sachverhalt

Der Beschwerdeführer X. erstattete am 3. Februar 2010 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner A. wegen des Vorwurfs des unbefugten Aufnehmens von Gesprächen gemäss Art. 179ter StGB. Mit Strafverfügung des Amtstatthalters Sursee wurde A. am 22. Juni 2011 schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe sowie einer Busse verurteilt. Gleichzeitig wurden A. die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 3'140.- auferlegt und er wurde verpflichtet, dem Strafantragsteller X. eine Parteientschädigung von Fr. 3'397.35 zu entrichten.

Auf Berufung des A. sprach das Obergericht des Kantons Luzern A. am 17. November 2011 vom Vorwurf frei und legte X. die erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'140.- sowie die Kosten der Verteidigung von A. in Höhe von Fr. 7'999.25 auf. X. erhob daraufhin Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Kostenpunkt.

Erwägungen

Anwendbarkeit der StPO und Parteistellung des Beschwerdeführers: Das Bundesgericht prüft zunächst die Anwendbarkeit der neuen Strafprozessordnung (StPO) und stellt fest, dass diese aufgrund des Datums des erstinstanzlichen Urteils (22. Juni 2011) anwendbar ist. Der Beschwerdeführer X. hat durch seinen Strafantrag die Stellung eines Privatklägers erlangt, da der Strafantrag gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO der Erklärung gleichgestellt ist, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen. Ein Verzicht auf die Parteistellung als Privatkläger führt nicht automatisch zum Rückzug des Strafantrags (Art. 120 Abs. 1 StPO).

Kostentragungspflicht bei Antragsdelikten: Das Bundesgericht analysiert die Regelung zur Kostentragungspflicht der Privatklägerschaft bei Antragsdelikten gemäss Art. 427 Abs. 2 StPO. Danach können der Privatklägerschaft die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen wird. Allerdings ist diese Regelung dispositiv und das Gericht hat nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 ZGB). Der Beschwerdeführer hat sich am Verfahren nicht aktiv beteiligt und keine Anträge gestellt. Daher können ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten nicht auferlegt werden, da er keine Kosten verursacht hat. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, indem sie die Kostenauferlegung allein auf die Behauptung stützte, der Beschwerdeführer habe durch Drohungen die Aufnahme des Gesprächs provoziert.

Kostentragungspflicht im Rechtsmittelverfahren: Im Rechtsmittelverfahren gilt gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO, dass die Kosten nach Maßgabe des Obsiegens oder Unterliegens der Parteien zu tragen sind. Als unterliegend gilt auch die Partei, die keine Anträge stellt. Der…