Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A.X. erstattete am 28. Juni 2013 Strafanzeige gegen seine Schwester B.X. und stellte Strafantrag wegen mutmaßlicher Veruntreuung von Nachlassvermögen. Ihm zufolge hatte B.X. nach dem Tod ihrer gemeinsamen Mutter am 20. März 2013 in Portugal unrechtmäßig insgesamt rund 9.000 CHF von Konten bei Schweizer Banken abgehoben und mit der Kreditkarte der Verstorbenen einen Betrag von 75,05 CHF beglichen, wodurch die Erbengemeinschaft geschädigt worden sei.

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verfügte am 25. Oktober 2013 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung gegen B.X. mangels schweizerischer Gerichtsbarkeit. Gegen diesen Entscheid erhob A.X. am 28. Oktober 2013 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welches jedoch am 31. Oktober 2014 die Beschwerde als unzulässig abwies, da A.X. nicht zur Beschwerde legitimiert sei. Das Obergericht begründete dies damit, dass ein einzelner Erbe grundsätzlich nur gemeinsam mit den übrigen Mitgliedern der Erbengemeinschaft handeln könne, es sei denn, alle übrigen Erben hätten die Straftat begangen oder sollten sie begangen haben. Da A.X. seiner Schwester und nicht allen Miterben die Tat vorwerfe, fehle ihm die Beschwerdelegitimation.

A.X. beantragte mit seiner Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts Zürich und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Das Obergericht und B.X. verzichteten auf eine Stellungnahme, die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Das Bundesgericht beriet das Urteil öffentlich (Art. 58 Abs. 1 BGG).

Erwägungen

Das Bundesgericht prüfte zunächst die Frage, ob ein einzelner Erbe gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Beschwerde erheben kann, ohne die Mitwirkung der übrigen Erben. Es stellte klar, dass entscheidend sei, ob der Erbe als unmittelbar Geschädigter im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO gilt und sich als Privatkläger konstituiert habe. Unerheblich sei dabei, ob die Straftat von einem Miterben oder einem Dritten begangen wurde.

Das Gericht führte aus, dass die Erbengemeinschaft als Gemeinschaft zur gesamten Hand zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit besitze, jedoch die einzelnen Erben als Träger der Vermögensrechte des Nachlasses gelten. Bei Straftaten zum Nachteil der Erbengemeinschaft seien daher die einzelnen Erben als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen. Dies gelte unabhängig davon, ob die Tat von einem Miterben oder einem Dritten verübt wurde. Das Strafantragsrecht stehe dem einzelnen Erben persönlich zu, da es sich um ein höchstpersönliches Recht handle, das weder Ansprüche an der Erbschaft geltend mache noch über das Gemeinschaftsvermögen verfüge. Der Strafantrag richte sich vielmehr gegen den Schädiger, dessen Bestrafung verlangt werde, wobei der Strafanspruch dem Staat zustehe.

Das Bundesgericht betonte, dass die zivilrechtliche Unmöglichkeit, Ansprüche aus dem Nachlass allein geltend zu machen, die Beschwerdelegitimation im strafrechtlichen Verfahren nicht ausschließe. Der Beschwerdeführer habe durch die…