Art. 104 StPO
Parteien
1 Parteien sind:
- a. die beschuldigte Person;
- b. die Privatklägerschaft;
- c. im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2 Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Straftaten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Strafantragsrecht und Beschwerdelegitimation von einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft312 Zitierungen
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2Begriff des Geschädigten252 Zitierungen
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3Begriff des Geschädigten beim Raufhandel195 Zitierungen
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4Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts141 Zitierungen
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5Rassendiskriminierung, Geschädigtenstellung117 Zitierungen
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6Entschädigung für die amtliche Verteidigung; Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft; Rechtsmittelweg; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 351…103 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Strafverfahren107 Zitierungen
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Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_459/2016 vom 25.11.2016)68 ZitierungenBES.2015.77· 14.03.2016 · 68 Zitierungen
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Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung, Arbeitsunfall)47 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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