Art. 104 StPO

Parteien

1 Parteien sind:
  1. a. die beschuldigte Person;
  2. b. die Privatklägerschaft;
  3. c. im Haupt- und im Rechtsmittelverfahren: die Staatsanwaltschaft.
2 Bund und Kantone können weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Straftaten zum Nachteil einer Erbengemeinschaft; Nichtanhandnahmeverfügung; Strafantragsrecht und Beschwerdelegitimation von einzelnen Mitgliedern der Erbengemeinschaft
    · 03.09.2015 · 312 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Begriff des Geschädigten
    · 01.09.2014 · 252 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Begriff des Geschädigten beim Raufhandel
    · 19.10.2015 · 195 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts
    · 27.04.2015 · 141 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rassendiskriminierung, Geschädigtenstellung
    · 03.01.2017 · 117 Zitierungen
  6. 6
    Entschädigung für die amtliche Verteidigung; Rechtsmittellegitimation der Staatsanwaltschaft; Rechtsmittelweg; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 BGG; Art. 81 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 lit. b, Art. 135 Abs. 2 und 3, Art. 351…
    · 19.04.2013 · 103 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Strafverfahren
    · 17.06.2016 · 107 Zitierungen
  • Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_459/2016 vom 25.11.2016)
    BES.2015.77
    · 14.03.2016 · 68 Zitierungen
  • Nichtanhandnahme (fahrlässige Körperverletzung, Arbeitsunfall)
    · 22.05.2019 · 47 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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