Erwägungen
Das Bundesgericht behandelt in diesem Urteil die Frage, ob die beiden Staatsanwälte B. und C. im Strafverfahren gegen den türkischen Staatsangehörigen A. in den Ausstand treten müssen. A. hatte den Ausstand der Staatsanwälte verlangt, da er den Anschein der Befangenheit geltend machte.
Das Verfahren wurde von der Staatsanwaltschaft X. geführt, die A. unter anderem vorwarf, als Mittäter an einer vorsätzlichen Tötung beteiligt gewesen zu sein und mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben. Seit Juli 2012 befindet sich A. in Untersuchungshaft.
Das Obergericht des Kantons Thurgau wies das Ausstandsgesuch von A. ab. Daraufhin erhob A. Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht mit dem Antrag, die Staatsanwälte B. und C. seien zum Ausstand zu verpflichten.
Erwägungen
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und stellt die Ausstandspflicht von B. und C. im Verfahren gegen A. fest.
Gemäss der Rechtsprechung kann ein Staatsanwalt abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die objektiv geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsanwalts begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich jedoch, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen.
Im vorliegenden Fall haben die Staatsanwälte B. und C. zahlreiche und teilweise krasse Verfahrensfehler begangen. Hinzu…