Art. 16 StPO

Staatsanwaltschaft

1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
2 Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts
    · 27.04.2015 · 72 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO)
    · 16.12.2014 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft gegen einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts
    · 17.05.2011 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Rassendiskriminierung, Geschädigtenstellung
    · 03.01.2017 · 3 Zitierungen
  5. 5
    Parteistellung der Staatsanwaltschaft, Vertretung vor Gericht, Widerruf der Vorladung aus wichtigen Gründen
    · 25.04.2024 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Erniedrigende Behandlung, Untersuchung
    · 06.10.2005 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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