Art. 16 StPO
Staatsanwaltschaft
1 Die Staatsanwaltschaft ist für die gleichmässige Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs verantwortlich.
2 Sie leitet das Vorverfahren, verfolgt Straftaten im Rahmen der Untersuchung, erhebt gegebenenfalls Anklage und vertritt die Anklage.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts72 Zitierungen
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2Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft (Art. 329 Abs. 2 StPO); Beweisabnahme (Art. 343 StPO)8 Zitierungen
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3Beschwerdebefugnis der Staatsanwaltschaft gegen einen Haftentlassungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts5 Zitierungen
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4Rassendiskriminierung, Geschädigtenstellung3 Zitierungen
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5Parteistellung der Staatsanwaltschaft, Vertretung vor Gericht, Widerruf der Vorladung aus wichtigen Gründen2 Zitierungen
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6Erniedrigende Behandlung, Untersuchung2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Nichtanhandnahme (Vernachlässigung von Unterhaltspflichten)7 Zitierungen
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Strafverfahren; Ausstand5 Zitierungen
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Strafverfahren; Ausstand5 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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