Erwägungen
Das Bundesgericht befasste sich mit einem Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt [B.] im Strafverfahren gegen [A.] . Das Obergericht des Kantons Thurgau hatte dem Ausstandsgesuch stattgegeben, da der Staatsanwalt mit dem zeitweiligen Wahlverteidiger [D.] Kontakte gehabt und diesen nicht über den amtlichen Verteidiger [C.] informiert hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft Thurgau erhob Beschwerde gegen diesen Entscheid. Das Bundesgericht hob den Ausstandsentscheid des Obergerichts auf und wies das Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt ab. Zwar hätte der Staatsanwalt den amtlichen Verteidiger über seine Kontakte mit dem Wahlverteidiger informieren sollen, um den Fairnessgrundsätzen zu genügen. Da der Wahlverteidiger aber zunächst vom Obergericht akzeptiert worden war, konnte der Staatsanwalt davon ausgehen, dass dieser im Einverständnis mit dem Beschuldigten handelte. Zudem befand sich das Verfahren in einem Stadium, in dem die Staatsanwaltschaft nicht mehr zur strikten Unparteilichkeit verpflichtet war. Die Kontakte mit dem Wahlverteidiger waren auch nicht derart schwerwiegend, dass sie den Anschein der Befangenheit erweckten. Auch die anfängliche…Aufhebung des Ausstandsentscheids gegen den Staatsanwalt
1B_620/2020
Verfahren