Art. 358 StPO
Grundsätze
1 Die beschuldigte Person kann der Staatsanwaltschaft bis zur Anklageerhebung die Durchführung des abgekürzten Verfahrens beantragen, wenn sie den Sachverhalt, der für die rechtliche Würdigung wesentlich ist, eingesteht und die Zivilansprüche zumindest im Grundsatz anerkennt.
2 Das abgekürzte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren verlangt.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff11 Zitierungen
-
2Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils8 Zitierungen
-
3Nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle einer Strafe; abgekürztes Verfahren5 Zitierungen
-
4Abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff3 Zitierungen
-
5Abgekürztes Verfahren und Revisionsgrund einander widersprechender Strafentscheide1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
Strafverfahren; Verfahrenstrennung7 Zitierungen
-
Widerruf der Niederlassungsbewilligung5 Zitierungen
-
3 Zitierungen13.08.2020 · 3 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.