Erwägungen

Der Beschwerdeführer X. wurde am 10. April 2013 im abgekürzten Verfahren wegen Gehilfenschaft zu Betrug und Geldwäscherei schuldig gesprochen und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Am 12. Mai 2016 stellte er ein Revisionsgesuch, da das Urteil des Bezirksgerichts in unverträglichem Widerspruch zu einem späteren Strafentscheid stehe. Das Obergericht des Kantons Zürich trat am 18. November 2016 auf das Revisionsgesuch nicht ein.

Mit Beschwerde in Strafsachen beantragte X. die Aufhebung des Beschlusses des Obergerichts und die Gutheissung seines Revisionsgesuchs. Das Bundesgericht wies die Beschwerde jedoch ab.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass die Revision eines im abgekürzten Verfahren ergangenen Urteils aufgrund eines unverträglichen Widerspruchs zu einem späteren Strafentscheid im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. b StPO nicht zulässig sei. Dies sei mit den Grundsätzen des abgekürzten Verfahrens unvereinbar, da angesichts der einvernehmlichen Festlegung des Sachverhalts durch die Parteien anderslautende spätere Entscheide zum Wesen dieses summarischen Verfahrens gehörten.

Das Bundesgericht betonte, dass die beschränkten Rechtsmittelmöglichkeiten im abgekürzten Verfahren rechtsstaatlich akzeptabel seien,…