Art. 360 StPO
Anklageschrift
1 Die Anklageschrift enthält:
- a. die Angaben nach den Artikeln 325 und 326;
- b. das Strafmass;
- c. Massnahmen;
- d. Weisungen bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs;
- e. den Widerruf von bedingt ausgesprochenen Sanktionen oder Entlassungen aus dem Sanktionsvollzug;
- f. die Regelung der zivilrechtlichen Ansprüche der Privatklägerschaft;
- g. die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
- h. den Hinweis an die Parteien, dass diese mit der Zustimmung zur Anklageschrift auf ein ordentliches Verfahren sowie auf Rechtsmittel verzichten.
2 Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Anklageschrift den Parteien. Diese haben innert zehn Tagen zu erklären, ob sie der Anklageschrift zustimmen oder sie ablehnen. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
3 Lehnt die Privatklägerschaft die Anklageschrift innert Frist nicht schriftlich ab, so gilt dies als Zustimmung.
4 Stimmen die Parteien zu, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift mit den Akten dem erstinstanzlichen Gericht.
5 Stimmt eine Partei nicht zu, so führt die Staatsanwaltschaft ein ordentliches Vorverfahren durch.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
-
1Abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff13 Zitierungen
-
2Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils8 Zitierungen
-
3Nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle einer Strafe; abgekürztes Verfahren8 Zitierungen
-
4Abgekürztes Verfahren und Revisionsgrund einander widersprechender Strafentscheide2 Zitierungen
-
5Abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff2 Zitierungen
-
6Auslegung; Umfang des Rechts der Privatklägerschaft, die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren abzulehnen1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
-
2 Zitierungen13.08.2020 · 2 Zitierungen
-
2 Zitierungen12.12.2016 · 2 Zitierungen
-
abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff. StPO)2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.