Erwägungen
Der Beschwerdeführer [X.] wurde vom Bezirksgericht Zürich im abgekürzten Verfahren der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich wies seine Berufung ab. [X.] führt Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Er macht geltend, dass die Voraussetzungen für ein Urteil im abgekürzten Verfahren nicht erfüllt seien, da er an der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe.Erwägungen
Das Bundesgericht gibt der Beschwerde statt. Es führt aus, dass das gerichtliche Bestätigungsverfahren im abgekürzten Verfahren einen wesentlichen Schutzmechanismus darstellt. Die Befragung des Beschuldigten an der Hauptverhandlung, in der dieser den angeklagten Sachverhalt anerkennen muss, ist dabei ein zentraler Bestandteil. Wenn sich der…