Art. 361 StPO
Hauptverhandlung
1 Das erstinstanzliche Gericht führt eine Hauptverhandlung durch.
2 An der Hauptverhandlung befragt das Gericht die beschuldigte Person und stellt fest, ob:
- a. sie den Sachverhalt anerkennt, welcher der Anklage zu Grunde liegt; und b. diese Erklärung mit der Aktenlage übereinstimmt.
3 Das Gericht befragt wenn nötig auch die übrigen anwesenden Parteien.
4 Ein Beweisverfahren findet nicht statt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff13 Zitierungen
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2Revision eines im abgekürzten Verfahren gefällten Urteils6 Zitierungen
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3Nachträgliche Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme anstelle einer Strafe; abgekürztes Verfahren5 Zitierungen
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4Kartellrechtliche Beschwerdelegitimation4 Zitierungen
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5Abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff3 Zitierungen
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6Abgekürztes Verfahren und Revisionsgrund einander widersprechender Strafentscheide1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Verfügung der Wettbewerbskommission vom 6. Juni 20164 Zitierungen
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2 Zitierungen
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abgekürztes Verfahren (Art. 358 ff. StPO)2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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