Sachverhalt
Das Bundesgericht hatte über eine Beschwerde von [A.] und [B.] gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Januar 2020 zu entscheiden. Die Beschwerdeführer hatten den Ausstand von Markus Gross und Verena Begert, zwei Richtern des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, verlangt, da diese bereits in einem abgekürzten Verfahren gegen [C.] mitgewirkt hatten, in dem es um die Entführung und das Entziehen einer Minderjährigen ging. Die Beschwerdeführer wurden ebenfalls wegen qualifizierter Entführung und Entziehens einer Minderjährigen angeklagt und befürchteten, dass die Mitwirkung der beiden Richter im Verfahren gegen [C.] den Anschein der Befangenheit erwecke.
Die Beschwerdeführer rügten eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff 1 EMRK sowie Art. 56 lit. b und f StPO. Sie argumentierten, dass die Beschwerdegegner aufgrund ihrer Mitwirkung im Verfahren gegen [C.] vorbefasst seien und der Anschein der Befangenheit bestehe.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und stellte fest, dass die Beschwerde in Strafsachen gegeben sei, da gegen den angefochtenen Beschluss kein kantonales Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführer seien zur Beschwerde berechtigt, da sie durch den angefochtenen Beschluss persönlich betroffen seien.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, da es keine Anzeichen für eine Befangenheit der Beschwerdegegner feststellen konnte. Es befand, dass die Mitwirkung der Beschwerdegegner im Verfahren gegen [C.] nicht den Anschein der Befangenheit erwecke, da sie in diesem Verfahren nicht in einer anderen Stellung tätig gewesen seien, sondern in der gleichen, nämlich als Richter des Regionalgerichts. Das Bundesgericht stützte sich auf seine Rechtsprechung, wonach ein…