Art. 30 BV

Gerichtliche Verfahren

1 Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt.
2 Jede Person, gegen die eine Zivilklage erhoben wird, hat Anspruch darauf, dass die Sache vom Gericht des Wohnsitzes beurteilt wird. Das Gesetz kann einen anderen Gerichtsstand vorsehen.
3 Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung sind öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Anschein der Befangenheit des Staatsanwalts
    · 27.04.2015 · 568 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Befangenheit von Gemeinderatsmitgliedern, die in einem Preisgericht mitgewirkt haben, im Einspracheverfahren über das gleiche Bauvorhaben
    · 26.06.2014 · 469 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Anspruch auf ein unbefangenes Gericht
    · 03.05.2005 · 461 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Ablehnung eines Oberrichters im Berufungsverfahren; Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK
    · 28.04.2008 · 410 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    · 19.09.2001 · 386 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Ausstand eines Staatsanwalts, an den die Sache nach der Aufhebung einer Einstellungsverfügung zurückgewiesen worden ist
    · 08.06.2012 · 363 Zitierungen Zusammenfassung

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