Erwägungen
Im Jahr 1991 wurde gegen X. im Kanton Freiburg eine Untersuchung wegen Inverkehrbringens von Falschgeld eröffnet. 1992 eröffneten die Behörden des Kantons Zürich gegen ihn eine Untersuchung wegen Betrugs, die an den Kanton Freiburg abgetreten und von Untersuchungsrichter C. weitergeführt wurde. Bei einer Einvernahme am 23. Oktober 2000 soll Untersuchungsrichter C. zu X. gesagt haben: "Sie waren immer gut, nicht nur als Betrüger, sondern auch als Zahntechniker". Daraufhin stellte X. am 10. November 2000 ein Ausstandsgesuch gegen C. beim Präsidenten des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Freiburg. Das Gesuch wurde abgelehnt, woraufhin X. erfolglos Beschwerde bei der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg erhob. Gegen den Entscheid der Strafkammer führt X. nun eine staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf einen unabhängigen und unparteiischen Richter.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass bei der Ablehnung eines Untersuchungsrichters oder eines Vertreters der Staatsanwaltschaft nicht Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, sondern Art. 29 Abs. 1 BV zur Anwendung kommt. Gemäß dieser Bestimmung hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Äußerungen des Untersuchungsrichters, die den Anschein der Befangenheit erwecken können, können einen Ausstandsgrund begründen. Im vorliegenden Fall hat der Untersuchungsrichter den Beschwerdeführer…