Art. 58 aBV
Armee
1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2 Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3 Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Garantie des unparteiischen Richters; Unvoreingenommenheit60 Zitierungen
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249 Zitierungen
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3Anspruch auf ein unbefangenes Gericht30 Zitierungen
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4Verfahrensrechtlicher Ordre public (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG)18 Zitierungen
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5Richterliche Unbefangenheit; Ausstand17 Zitierungen
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6Anspruch auf richtige Besetzung der entscheidenden Behörde (§ 99 der Kirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau; Art. 9 und 29 Abs. 2 BV)13 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Art. 30 BV und Art. 6 EMRK (Ablehnung)5 Zitierungen
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3 Zitierungen16.07.2001 · 3 Zitierungen
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Baueinsprache2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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