Erwägungen
In diesem Fall ging es um einen Strafprozess gegen Prof. Y. wegen Schändung und Ausnützung der Notlage. Die Bezirksanwaltschaft erhob zunächst Anklage, die das Bezirksgericht jedoch wegen Unklarheiten in den subjektiven Tatbestandselementen zurückwies. Nach Einreichung einer verbesserten Anklage verurteilte das Bezirksgericht Y. in gleicher Besetzung wie beim Rückweisungsentscheid. Y. focht dieses Urteil an, da er der Meinung war, das Gericht sei durch seine vorherige Befassung mit der Sache befangen.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass eine Vorbefassung des Gerichts in diesem Fall nicht zu einer unzulässigen Befangenheit führte. Die Rückweisung der Anklage zur Verbesserung gemäss § 182 Abs. 3 der Zürcher Strafprozessordnung setze voraus, dass das Gericht von der Schuld des Angeklagten überzeugt sei. Daher habe sich das Gericht in diesem Verfahrensschritt nicht in unzulässiger Weise zum Ankläger gemacht.
Zudem sei die Formulierung, eine Abänderung der Anklage führe mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer Verurteilung, lediglich eine Wiedergabe der…