Art. 193 StGB
Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Ausnützung der Notlage (Abhängigkeit) des Patienten durch einen Psychiater33 Zitierungen
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2Ausnützung der Notlage bzw28 Zitierungen
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3Missbrauch der Abhängigkeit einer Frau20 Zitierungen
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4Art. 193 Abs. 1 StGB, Ausnützen der Notlage18 Zitierungen
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5Nötigung und Vergewaltigung, psychischer Druck11 Zitierungen
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6Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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3 Zitierungen
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2 Zitierungen
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