Art. 193 StGB

Wer eine Person veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeitsverhältnis oder eine in anderer Weise begründete Abhängigkeit ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Ausnützung der Notlage (Abhängigkeit) des Patienten durch einen Psychiater
    · 25.04.2005 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Ausnützung der Notlage bzw
    · 15.02.2007 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Missbrauch der Abhängigkeit einer Frau
    · 12.01.1998 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 193 Abs. 1 StGB, Ausnützen der Notlage
    · 20.03.2002 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Nötigung und Vergewaltigung, psychischer Druck
    · 25.05.2005 · 11 Zitierungen
  6. 6
    Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer
    · 06.12.2021 · 6 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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