Sachverhalt

Parteien:

  • Beschwerdeführer: [A.] , vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Semela
  • Beschwerdegegnerinnen: 1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, 2. [B.] , vertreten durch Rechtsanwältin Eveline Roos

Sachverhalt:

[A.] wird vorgeworfen, zwischen Oktober/November 2013 und März 2016 an [B.] , einer Anstaltspflegling, mehrere sexuelle Handlungen vorgenommen zu haben. [B.] war emotional von [A.] abhängig und fühlte sich nicht in der Lage, die sexuellen Handlungen abzulehnen. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte [A.] zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einem Tätigkeitsverbot für zehn Jahre.

Beschwerde:

[A.] beantragt die Aufhebung des Urteils und seinen Freispruch von Schuld und Strafe. Er bestreitet die Vorwürfe und argumentiert, dass keine Abhängigkeit bestanden habe und er diese nicht ausgenutzt habe.

Erwägungen

Der Beschwerdeführer rügt die Beweiswürdigung der Vorinstanz als willkürlich und verletzt den Grundsatz "in dubio pro reo". Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz eine eingehende und nachvollziehbare Beweiswürdigung vorgenommen hat und die Behauptungen des Beschwerdeführers nicht substanziiert sind. Die Rügen sind unbegründet.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Anstaltspfleglingen gemäss Art. 192 Abs. 1 StGB. Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschwerdeführer die wichtigste Bezugsperson der Beschwerdegegnerin 2 war und ein Abhängigkeitsverhältnis bestand. Der Beschwerdeführer hat dieses Verhältnis ausgenutzt, um sexuelle Handlungen vorzunehmen. Das Bundesgericht bestätigt die Feststellungen der Vorinstanz und stellt fest, dass der Beschwerdeführer die Abhängigkeit der Beschwerdegegnerin 2 ausgenutzt hat.

Der Beschwerdeführer bestreitet, ein allfälliges…