Art. 80 BGG
Vorinstanzen
1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.
2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO) ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Fristenstillstand bei strafprozessualer Haft81 Zitierungen
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2Art. 246-248 und Art. 263 StPO79 Zitierungen
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3Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern57 Zitierungen
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4Begriff des Geschädigten bei Verkehrsunfällen ohne Körperschaden40 Zitierungen
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5Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten36 Zitierungen
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6Bejahung eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (E. 1.1-1.4).34 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Sicherheitshaft23 Zitierungen
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Gewerbsmässiger Betrug, mehrfache Veruntreuung21 Zitierungen
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Strafverfahren; Entsiegelung20 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.