Art. 80 BGG

Vorinstanzen

1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.
2 Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO) ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Fristenstillstand bei strafprozessualer Haft
    · 14.09.2007 · 81 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 246-248 und Art. 263 StPO
    · 17.01.2018 · 79 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Besuchsrecht unter strafprozessual inhaftierten Lebenspartnern
    · 18.04.2017 · 57 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Begriff des Geschädigten bei Verkehrsunfällen ohne Körperschaden
    · 20.09.2012 · 40 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in Straf- und Massnahmevollzugsstreitigkeiten
    · 22.12.2008 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Bejahung eines drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (E. 1.1-1.4).
    · 16.03.2009 · 34 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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