Sachverhalt
Der Fall betrifft ein laufendes Strafverfahren vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichts gegen Y. und andere Mitangeklagte wegen Anklagen der Unterstützung oder Teilnahme an einer kriminellen Organisation und Geldwäscherei. Rechtsanwalt X. wurde von Y. und Z. nach Eröffnung der Untersuchung als privater Verteidiger ausgewählt.
Die Bundesanwaltschaft (BA) hat es abgelehnt, Rechtsanwalt X. als privaten Verteidiger weiterhin tätig zu lassen, wegen Interessenkonflikten, und hat Rechtsanwalt A. als offiziellen Verteidiger von Y. durch Entscheidung vom 1. September 2004 ernannt. Rechtsanwalt X. hat am 18. November 2008 beantragt, wieder als privater Verteidiger von Y. eingesetzt zu werden, aber sein Antrag wurde vom Präsidenten der Strafkammer am 19. Dezember 2008 abgelehnt.
Rechtsanwälte X. und Y. haben am 16. Januar 2009 Beschwerde gegen diese Entscheidung beim Bundesgericht eingelegt und beantragt, dass Rechtsanwalt X. als privater Verteidiger von Y. im laufenden Verfahren zugelassen wird.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat geprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde erfüllt sind, insbesondere, ob ein nicht wieder gutzumachender und drohender Schaden zu befürchten ist. Das Gericht hat angenommen, dass die Ablehnung, Rechtsanwalt X. als privaten Verteidiger von Y. zuzulassen, Y. schaden könnte, da dies ihn daran hindern könnte, von der Verteidigung des Rechtsanwalts seiner Wahl zu profitieren.
Das Gericht hat auch angenommen, dass das Recht auf eine wirksame Verteidigung, das durch Artikel 6, Absatz 3, Buchstabe c) der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Artikel 14, Absatz 3, Buchstabe d) des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt…