Erwägungen

Der Beschwerdeführer [X.] wurde am 14. April 2009 unter dringendem Tatverdacht der Tötung seiner Lebenspartnerin [Y.] festgenommen. Er wurde daraufhin in Untersuchungshaft versetzt, da Flucht- und Kollusionsgefahr bestanden. Im Laufe des Verfahrens wurde die Untersuchungshaft mehrmals verlängert. Am 29. März 2011 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen [X.] wegen vorsätzlicher Tötung sowie wegen Pornografie und beantragte eine Freiheitsstrafe von zehn Jahren. Gleichzeitig stellte sie beim Zwangsmassnahmengericht Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft wegen Fluchtgefahr.

Das Zwangsmassnahmengericht ordnete daraufhin die Sicherheitshaft an, was vom Obergericht des Kantons Luzern bestätigt wurde. Gegen diesen Entscheid erhob [X.] Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass für die Annahme von Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO eine gewisse Wahrscheinlichkeit bestehen muss, dass sich der Beschuldigte, wenn er in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Dabei sind die gesamten konkreten Umstände zu berücksichtigen, insbesondere die Schwere der drohenden Strafe, die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation sowie Kontakte ins Ausland.

Im vorliegenden Fall bejahte das Bundesgericht das Vorliegen von Fluchtgefahr. Zum einen drohe dem Beschwerdeführer eine mehrjährige Freiheitsstrafe, was einen gewichtigen Anreiz zur Flucht darstelle. Zum anderen sei der Beschwerdeführer…