Erwägungen

X. wurde am 18. April 2001 vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfacher Brandstiftung und weiterer Delikte zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben. Im Laufe der Jahre kam es zu mehreren Versetzungen und Rückversetzungen in verschiedene Kliniken im Rahmen des Massnahmenvollzugs. Am 21. November 2007 verfügte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich die erneute Versetzung von X. in die geschlossene Massnahmestation des Psychiatriezentrums Rheinau.

X. erhob Rekurs gegen diese Einweisungsverfügung bei der Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich (JD). Als die JD den Rekurs am 1. April 2008 abwies, gelangte X. an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat jedoch am 4. Juli 2008 auf die Beschwerde nicht ein, da es sich derzeit nicht als zuständig erachtete.

Erwägungen

Das Bundesgericht hält fest, dass das kantonale Verwaltungsgericht zur Verneinung seiner Zuständigkeit vom klaren Wortlaut der regierungsrätlichen Verordnung und vom Sinn der Übergangsregelung gemäss Art. 130 Abs. 1 und 4 BGG abweicht, ohne hierfür triftige Gründe zu nennen.

Gemäss § 5 der Verordnung des Regierungsrats über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Bundesgerichtsgesetz (VO BGG/ZH) ist das kantonale Verwaltungsgericht als letzte kantonale Rechtsmittelinstanz in Straf- und Massnahmenvollzugsstreitigkeiten…