Art. 110 BGG
Beurteilung durch richterliche Behörde
Soweit die Kantone nach diesem Gesetz als letzte kantonale Instanz ein Gericht einzusetzen haben, gewährleisten sie, dass dieses selbst oder eine vorgängig zuständige andere richterliche Behörde den Sachverhalt frei prüft und das massgebende Recht von Amtes wegen anwendet.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Anspruch auf Familiennachzug94 Zitierungen
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2Lohngleichstellung von Mann und Frau im Einzelfall58 Zitierungen
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3Einladungsverfahren; Beschwerdebefugnis der Anbieterin, die an einem Einladungsverfahren teilgenommen hat; Rechtsanwendung von Amtes wegen20 Zitierungen
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4Zur Beschwerde omisso medio (unter "Überspringen" der kantonalen Oberinstanz) im öffentlich-rechtlichen Bereich und deren Voraussetzungen9 Zitierungen
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5Zuständigkeit zur Beurteilung von Einbürgerungsgesuchen, die von der kommunalen Bürgerversammlung zweimal ohne hinreichende Begründung abgewiesen wurden7 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Vergabe Standplatz28 Zitierungen
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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung28 Zitierungen
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26 Zitierungen25.11.2013 · 26 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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