Sachverhalt
Die Beschwerdeführer, A. und Mitb., hatten ihre Einbürgerungsgesuche bei der politischen Gemeinde Rheineck eingereicht. Die Bürgerversammlung lehnte die Gesuche trotz positiver Beurteilung durch den Einbürgerungsrat ab. Das Departement des Innern hob die ablehnenden Beschlüsse auf und wies die Gemeinde an, die Gesuche erneut zu behandeln. Die Bürgerversammlung lehnte die Gesuche erneut ab, ohne genügende Begründung. Die Beschwerdeführer erhoben Beschwerde beim Departement, das die ablehnenden Beschlüsse aufhob und die Sache an die Gemeinde zurückwies. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Beschwerde beim Verwaltungsgericht, das nicht eintrat. Die Beschwerdeführer erhoben schließlich Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.
Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die Bürgerversammlung ihre Einbürgerungsgesuche ohne genügende Begründung abgelehnt hat und dass das Departement und das Verwaltungsgericht ihre Rechte verletzt haben, indem sie nicht in der Sache entschieden haben.
Erwägungen
Das Bundesgericht hat zu prüfen, ob die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben. Die Beschwerdeführer berufen sich auf die Menschenwürde, das Diskriminierungsverbot, die Begründungspflicht und das Willkürverbot.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben, da sie als Parteien im kantonalen Verfahren die Verletzung bundesverfassungsrechtlicher Verfahrensgarantien rügen können.
Das Bundesgericht prüft weiter, ob die Zuständigkeit des Departements zur Entscheidung über die…