Art. 117 BGG
Beschwerdeverfahren
1 Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gelten die Artikel 90–94, 99, 100, 102, 103 Absätze 1 und 3, 104, 106 Abs. 2 sowie 107–112 sinngemäss.
2 Beschwerden von Organisationen nach den Artikeln 55 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 und 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz gegen Nutzungspläne, Bewilligungs- und Konzessionsentscheide betreffend Wasserkraftwerke nach Artikel 9a Abs. 3 und Anhang 2 in der Fassung vom 29. September 2023 des Stromversorgungsgesetzes vom 23. März 2007 haben keine aufschiebende Wirkung.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit eines öffentlich-rechtlichen Angestellten200 Zitierungen
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2Die Glaubensfreiheit der Römisch-katholischen Landeskirche oder das Landeskirchenrecht sind durch den an Bedingungen gebundenen Beitrag der Katholischen Landeskirche Graubünden in der Höhe von Fr. 15'000.- an eine Berat…101 Zitierungen
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3Zuständigkeit zur Beurteilung von Einbürgerungsgesuchen, die von der kommunalen Bürgerversammlung zweimal ohne hinreichende Begründung abgewiesen wurden37 Zitierungen
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4Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung35 Zitierungen
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5Konkordat vom 2929 Zitierungen
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6Einbürgerung, Gemeindeautonomie, kantonales Gerichtsverfahren, Sprachkenntnisse und Integration6 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Pachtvertrag97 Zitierungen
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65 Zitierungen
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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung16 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.