Erwägungen
M. ist langjähriger Dozent an der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK). Vor einer Sitzung des Zürcher Kantonsrats, in der das Projekt für einen zukünftigen Campus der ZHdK auf dem sog. Toni-Areal behandelt wurde, verteilte M. zusammen mit Studierenden, einer Assistentin und einer Dozentin ein Flugblatt mit kritischen Äußerungen zu diesem Projekt an die Mitglieder des Kantonsrats. Daraufhin erteilte ihm der Leiter des Departements Kunst und Medien einen mündlichen Verweis und entzog ihm die Leitungsfunktion im Studiengang Master of Fine Arts.
M. erhob Rekurs gegen diese Maßnahmen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hieß den Rekurs teilweise gut und verpflichtete die ZHdK, M. wegen Missachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Entschädigung zu entrichten. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.
M. erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob durch den Verweis und den Entzug der Leitungsfunktion die Meinungsäußerungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt wurde.
Das Verteilen von Flugblättern fällt in den Schutzbereich der Meinungsäußerungsfreiheit, die durch Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 10 EMRK und Art. 19 UNO-Pakt II gewährleistet ist. Als staatliche Hochschule, die staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist die ZHdK an die Grundrechte gebunden.
Zwar kann die Meinungsäußerungsfreiheit öffentlich-rechtlicher Angestellter durch die Treuepflicht eingeschränkt sein. Die Treuepflicht bezweckt jedoch, die Funktionstüchtigkeit der öffentlichen Verwaltung zu sichern, indem das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Staat nicht untergraben wird. Eine Beschränkung der Meinungsfreiheit ist nur zulässig, soweit sie sachlich begründet ist und in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Zweck steht.
Im vorliegenden Fall ging es dem Beschwerdeführer darum, sich in einem politischen Meinungsbildungsprozess zu einem bestimmten Projekt zu äußern. Die Äußerung erfolgte im…