Erwägungen

Die Liegenschaft Nr. x ist in Stockwerkeigentum aufgeteilt. Die 5-Zimmerwohnung im Erdgeschoss mit einer Wertquote von 244/1000 steht im Miteigentum von A.A. und B.A. (Beschwerdeführer). Die Ehegatten C. sind Eigentümer der restlichen Stockwerkeinheiten mit einer Wertquote von 756/1000. Die Beschwerdeführer und die Ehegatten C. bilden die Stockwerkeigentümergemeinschaft E. (Beschwerdegegnerin).

Im Sommer 2011 liessen die Ehegatten C. einen Zentralboiler im gemeinschaftlichen Heizungs-/Waschküchenraum einbauen, ohne die Zustimmung der Beschwerdeführer oder einen Beschluss der Stockwerkeigentümergemeinschaft einzuholen. An der Versammlung vom 1. September 2011 konnte keine Lösung gefunden werden. Die Beschwerdeführer verlangten, dass der Zentralboiler entfernt werde.

An der ausserordentlichen Versammlung vom 8. Mai 2012 wurden drei Anträge beschlossen: 1. Bewilligung/Genehmigung des Einbaus des Zentralboilers, 2. Bewilligung/Genehmigung des Anschlusses des Zentralboilers an die Ölheizungszentrale, 3. Beschluss, dass der Zentralboiler und der Anschluss an die Heizzentrale im gemeinschaftlichen Eigentum sind. Diese Beschlüsse wurden mit den Stimmen der Ehegatten C. gegen die Stimme der Beschwerdeführer angenommen.

Die Beschwerdeführer erhoben Klage, um diese Beschlüsse für ungültig erklären zu lassen. Das Bezirksgericht und das Obergericht wiesen die Klage ab. Die Beschwerdeführer erhoben daraufhin Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass es sich bei der Anfechtung von Beschlüssen der Stockwerkeigentümerversammlung um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt, bei der der Streitwert geschätzt werden muss. Das Bundesgericht ist dabei weder an die Angaben der Parteien noch an eine offensichtlich unrichtige Schätzung des…