Art. 244 ZPO
Vereinfachte Klage
1 Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält:
- a. die Bezeichnung der Parteien;
- b. das Rechtsbegehren;
- c. die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
- d. wenn nötig die Angabe des Streitwertes;
- e. das Datum und die Unterschrift.
2 Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich.
3 Als Beilagen sind einzureichen:
- a. eine Vollmacht bei Vertretung;
- b. die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
- c. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berufungsanträge28 Zitierungen
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2Art. 243 ff. und 233 ZPO, vereinfachtes Verfahren20 Zitierungen
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3Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage12 Zitierungen
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4Verwandtenunterstützung, Verfahrensart12 Zitierungen
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5Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht11 Zitierungen
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6Säumnis im vereinfachten Verfahren2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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3 Zitierungen
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Miete (Anfangsmietzins, Nebenkosten)2 Zitierungen
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2 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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