Art. 244 ZPO

Vereinfachte Klage

1 Die Klage kann in den Formen nach Artikel 130 eingereicht oder mündlich bei Gericht zu Protokoll gegeben werden. Sie enthält:
  1. a. die Bezeichnung der Parteien;
  2. b. das Rechtsbegehren;
  3. c. die Bezeichnung des Streitgegenstandes;
  4. d. wenn nötig die Angabe des Streitwertes;
  5. e. das Datum und die Unterschrift.
2 Eine Begründung der Klage ist nicht erforderlich.
3 Als Beilagen sind einzureichen:
  1. a. eine Vollmacht bei Vertretung;
  2. b. die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde;
  3. c. die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berufungsanträge
    · 08.12.2011 · 28 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 243 ff. und 233 ZPO, vereinfachtes Verfahren
    · 01.09.2014 · 20 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Rechtsbegehren; unbezifferte Forderungsklage
    · 03.05.2022 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Verwandtenunterstützung, Verfahrensart
    · 03.07.2013 · 12 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Handels- und Mietgericht
    · 22.10.2013 · 11 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Säumnis im vereinfachten Verfahren
    · 20.05.2020 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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