Erwägungen
Der Beschwerdeführer [A.] erhob Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Höfe, mit dem dessen Klage gegen die Beschwerdegegnerin [B. AG] vollständig abgewiesen wurde. Das Kantonsgericht Schwyz trat jedoch wegen mangelhafter Rechtsbegehren und ungenügender Berufungsbegründung nicht auf die Berufung ein.
Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragte, das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war. Es führte aus, dass das Berufungsbegehren, die Klage sei gutzuheissen, zwar mangelhaft, aber in Anbetracht der Umstände des Falles auslegbar sei. Die Vorinstanz hätte daher von einem hinreichenden Rechtsbegehren ausgehen und auf die Berufung eintreten müssen.
Allerdings bestätigte das Bundesgericht, dass die Berufungsbegründung den rechtlichen Anforderungen nicht…