Art. 318 ZPO

Entscheid

1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
  1. a. den angefochtenen Entscheid bestätigen;
  2. b. neu entscheiden; oder c. die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn: 1. ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder 2. der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2 Für die Eröffnung und Begründung des Entscheides gilt Artikel 239 sinngemäss.
3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Berufungsanträge
    · 08.12.2011 · 375 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rechtliches Gehör, Spruchreife
    · 17.07.2018 · 216 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kindesunterhalt als Eheschutzmassnahme; Verhältnis des Novenrechts in der Berufung zum Abänderungsverfahren
    · 24.11.2016 · 157 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der z…
    · 07.12.2021 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Kostenlosigkeit des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege
    · 27.09.2011 · 14 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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