Art. 318 ZPO
Entscheid
1 Die Rechtsmittelinstanz kann:
- a. den angefochtenen Entscheid bestätigen;
- b. neu entscheiden; oder c. die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn: 1. ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde, oder 2. der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist.
2 Für die Eröffnung und Begründung des Entscheides gilt Artikel 239 sinngemäss.
3 Trifft die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so entscheidet sie auch über die Prozesskosten des erstinstanzlichen Verfahrens.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Berufungsanträge375 Zitierungen
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2Rechtliches Gehör, Spruchreife216 Zitierungen
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3Kindesunterhalt als Eheschutzmassnahme; Verhältnis des Novenrechts in der Berufung zum Abänderungsverfahren157 Zitierungen
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4Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen dem Eheschutzgericht und dem Scheidungsgericht; Berücksichtigung von nach Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens eingetretenen Tatsachen im Eheschutzverfahren nach Massgabe der z…18 Zitierungen
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5Kostenlosigkeit des Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege14 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Berufungsanträge (Nachbarrechtliche Schadenersatzklage)41 Zitierungen
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Vertragsrecht, Nichteintreten39 Zitierungen
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30 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.