Erwägungen
Die [A. GmbH], eine Schweizer Gesellschaft mit Sitz in W., die den Vertrieb von Agrar-, Gebrauchs- und Verbrauchsprodukten, insbesondere Heimtierfutter und Nahrungsergänzungen, betreibt, klagte gegen die [B. GmbH], eine deutsche Gesellschaft mit Sitz in U./DE, die den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln und technischen Produkten zur Vitalisierung bezweckt. Die [B. GmbH] hält 30% der Stammanteile an der [A. GmbH], deren Geschäftsführerin D. ist.
Mit Klage vom 15. September 2014 beantragte die [A. GmbH] beim Kantonsgericht des Kantons Zug, die [B. GmbH] als Gesellschafterin auszuschliessen und deren Stammanteile ohne Entschädigung auf die [A. GmbH] zu übertragen. Das Kantonsgericht schloss die [B. GmbH] in teilweiser Gutheissung der Klage als Gesellschafterin aus, wies die Klage jedoch im Übrigen ab.
Gegen dieses Urteil erhob die B. GmbH Berufung beim Obergericht des Kantons Zug, welches die Berufung gutgeheissen und die Klage auf Ausschluss der [B. GmbH] als Gesellschafterin abgewiesen hat.
Die [A. GmbH] erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht, welches die Beschwerde teilweise gutgeheissen, den angefochtenen Entscheid aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat.
Erwägungen
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Vorinstanz den Anspruch der [A. GmbH] auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem sie verschiedene rechtserhebliche Umstände nicht berücksichtigt hat.
Zum einen hat die Vorinstanz nicht gewürdigt, dass die [B. GmbH] bzw. deren Geschäftsführer C. eine Veranstaltung mit zahlreichen Vertriebspartnern und Mitarbeitenden der [A. GmbH] durchführten, obwohl weder die [B. GmbH] noch ihr Geschäftsführer über Geschäftsführungsbefugnisse verfügten. Dieses Vorgehen hätte im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung berücksichtigt werden müssen.
Zum…