Art. 316 ZPO

Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz

1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
2 Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3 Sie kann Beweise abnehmen.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Verfahren und Novenrecht in der Berufungsinstanz
    · 25.05.2016 · 361 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Rechtliches Gehör, Spruchreife
    · 17.07.2018 · 163 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Getrenntleben
    ZB.2020.6
    · 18.06.2020 · 33 Zitierungen
  • Herausgabe der Nacherbschaft
    · 24.09.2013 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  • vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren
    ZB.2020.24
    · 01.10.2020 · 28 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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