Art. 316 ZPO
Verfahren vor der Rechtsmittelinstanz
1 Die Rechtsmittelinstanz kann eine Verhandlung durchführen oder aufgrund der Akten entscheiden.
2 Sie kann einen zweiten Schriftenwechsel anordnen.
3 Sie kann Beweise abnehmen.
Die Leitentscheide 2
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Verfahren und Novenrecht in der Berufungsinstanz361 Zitierungen
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2Rechtliches Gehör, Spruchreife163 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Getrenntleben33 ZitierungenZB.2020.6· 18.06.2020 · 33 Zitierungen
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Herausgabe der Nacherbschaft31 Zitierungen
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vorsorgliche Massnahme im Scheidungsverfahren28 ZitierungenZB.2020.24· 01.10.2020 · 28 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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