Erwägungen
Diese Entscheidung des Schweizerischen Bundesgerichts betrifft die Zulässigkeit von Nova (neue Tatsachen und Beweismittel) im Berufungsverfahren. Die beteiligten Parteien sind A.A. und B.A. gegen C. Die Streitsache wurde im Wege der Berufung an das Bundesgericht gebracht. Die wesentlichen Sachverhaltsumstände sind wie folgt: - Die Berufungskläger haben am 7. April 2015 einen Antrag auf Zulassung von Nova gestellt, der neue Tatsachenbehauptungen und einen neuen Zeugen enthält. - Die Vorinstanz hat diesen Antrag als verspätet abgelehnt, da die letzte Frist zur Einreichung von Nova der Beschluss vom 9. Februar 2015 war, mit dem sie auf eine zweite Schriftsatzrunde und eine Berufungsverhandlung verzichtet hatte.Erwägungen
Das Bundesgericht hat die Grundsätze des Berufungsverfahrens und des Rechts auf Zulassung von Nova geprüft:Berufungsverfahren: Das Bundesgericht erinnert daran, dass das Berufungsverfahren ein eigenständiges Verfahren ist, in dem das Berufungsgericht einen großen Ermessensspielraum bei der Verfahrensleitung und der Anordnung von Beweiserhebungen hat. In der Regel findet das Berufungsverfahren als reines Schriftverfahren ohne mündliche Verhandlung und ohne Erhebung neuer Beweise statt.
Recht auf Nova: Gemäß Art. 317 Abs. 1 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel in der Berufung nur geltend gemacht werden, wenn sie unverzüglich vorgebracht werden und trotz zumutbarer Sorgfalt in erster Instanz nicht hätten vorgebracht werden können. Das Bundesgericht ist der Ansicht, dass diese Bestimmung die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise Nova im Berufungsverfahren zugelassen werden können, abschließend regelt, unabhängig von der Anwendung des Untersuchungs- oder Verhandlungsgrundsatzes.
Letztmöglicher Zeitpunkt für die Einreichung von Nova: Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass…