Art. 308 ZPO
Anfechtbare Entscheide
1 Mit Berufung sind anfechtbar:
- a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
- b. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.
Die Leitentscheide 5
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Rechtliches Gehör, Spruchreife339 Zitierungen
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2Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit43 Zitierungen
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3Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren36 Zitierungen
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4Anfechtbarkeit eines handelsgerichtlichen Entscheids über superprovisorische Massnahmen im Sinne von Art. 265 ZPO25 Zitierungen
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5Rechtsmittel bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen20 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Herausgabe der Nacherbschaft74 Zitierungen
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Getrenntleben45 ZitierungenZB.2020.6· 18.06.2020 · 45 Zitierungen
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38 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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