Art. 308 ZPO

Anfechtbare Entscheide

1 Mit Berufung sind anfechtbar:
  1. a. erstinstanzliche End- und Zwischenentscheide;
  2. b. erstinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen.
2 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Berufung nur zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens 10 000 Franken beträgt.

Die Leitentscheide 5

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Rechtliches Gehör, Spruchreife
    · 17.07.2018 · 339 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anwendbarkeit der ZPO im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit
    · 25.04.2013 · 43 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren
    · 03.04.2019 · 36 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Anfechtbarkeit eines handelsgerichtlichen Entscheids über superprovisorische Massnahmen im Sinne von Art. 265 ZPO
    · 04.10.2011 · 25 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Rechtsmittel bei Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit aus anderen Gründen
    · 18.01.2022 · 20 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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