Erwägungen

In diesem Fall ging es um einen Arbeitnehmer (B.), der gegen seinen Arbeitgeber (A.) Klage erhob. Der Arbeitnehmer verlangte, dass ihm der Arbeitgeber ein variables Salär für das Jahr 2017 sowie für Januar 2018 bezahle. Zudem sollte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer oder einem vom Gericht bezeichneten Sachverständigen Einsicht in die Geschäftsbücher gewähren.

Das Kreisgericht verpflichtete den Arbeitgeber, dem Arbeitnehmer den Bonus für 2017 zu bezahlen, schrieb die Klage für Januar 2018 jedoch als gegenstandslos ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Arbeitgeber Berufung beim Kantonsgericht, welches die Berufung teilweise gutgeheissen und den Bonus für 2017 reduziert hat. Auf die Berufung gegen die Abschreibung für Januar 2018 trat das Kantonsgericht jedoch nicht ein, da dafür die Beschwerde das richtige Rechtsmittel gewesen wäre.

Erwägungen

Das Bundesgericht musste nun klären, mit welchem Rechtsmittel die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit nach Art. 242 ZPO angefochten werden kann. In der Literatur ist dies umstritten, da einige Autoren die Abschreibung als Prozessentscheid sui generis betrachten, der nur mit Beschwerde anfechtbar sei, während andere sie als Endentscheid qualifizieren, der grundsätzlich der Berufung unterliegt.

Das Bundesgericht entschied, dass die…