Erwägungen

Am 7. November 2016 stellte die J. Ltd (Arrestgläubigerin) beim Bezirksgericht Zürich ein Arrestgesuch gegen die B. Ltd (Arrestschuldnerin). Das Bezirksgericht bewilligte den Arrest am 10. November 2016. Die Arrestschuldnerin erhob am 16. Januar 2017 Einsprache gegen den Arrestbefehl. Das Bezirksgericht wies die Einsprache ab. Die Arrestschuldnerin gelangte daraufhin mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich, welches den Arrestbefehl aufhob.

Mit Beschwerde an das Bundesgericht beantragte die J. Ltd, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und den Arresteinspracheentscheid sowie den Arrestbefehl zu bestätigen. Das Bundesgericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob es sich mit Art. 9 BV verträgt, gestützt auf Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG im Beschwerdeverfahren gegen den Arresteinspracheentscheid unechte Noven zuzulassen.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass zu den "neuen Tatsachen" im Sinne von Art. 278 Abs. 3 Satz 2 SchKG gleichermassen echte und unechte Noven zählen. Unechte Noven sind dabei Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor dem Einspracheentscheid bestanden haben.

Diese Auslegung ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der gesetzessystematischen und teleologischen Überlegungen. Die historische Auslegung fördert nichts zutage, was dieser Sichtweise widerspricht. Die Zulassung unechter Noven steht im Einklang…