Art. 278 SchKG
Einsprache gegen den Arrestbefehl
1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2 Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4 Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Glaubhaftmachung der Arrestforderung81 Zitierungen
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2Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren73 Zitierungen
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3Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 Abs. 1 SchKG); Rechtsnatur des Entscheides über die Weiterziehung des Einspracheentscheides (Art. 278 Abs. 3 SchKG); Kognition des Bundesgerichts; Beginn der Einsprachefrist;…73 Zitierungen
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4Arresteinsprache und Revision31 Zitierungen
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5Kompetenzen der Betreibungsbehörden beim Arrestvollzug (Art. 275 SchKG)30 Zitierungen
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6Arrestbewilligung und Arrestvollzug (Art. 271 ff. und 275 SchKG); Immunität der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (Abkommen vom 1024 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Arresteinsprache37 Zitierungen
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25 Zitierungen
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Arresteinsprache18 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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