Art. 278 SchKG

Einsprache gegen den Arrestbefehl

1 Wer durch einen Arrest in seinen Rechten betroffen ist, kann innert zehn Tagen, nachdem er von dessen Anordnung Kenntnis erhalten hat, beim Gericht Einsprache erheben.
2 Das Gericht gibt den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme und entscheidet ohne Verzug.
3 Der Einspracheentscheid kann mit Beschwerde nach der ZPO angefochten werden. Vor der Rechtsmittelinstanz können neue Tatsachen geltend gemacht werden.
4 Einsprache und Beschwerde hemmen die Wirkung des Arrestes nicht.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Glaubhaftmachung der Arrestforderung
    · 05.03.2012 · 81 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Zulassung unechter Noven im Beschwerdeverfahren
    · 03.04.2019 · 73 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Einsprache gegen den Arrestbefehl (Art. 278 Abs. 1 SchKG); Rechtsnatur des Entscheides über die Weiterziehung des Einspracheentscheides (Art. 278 Abs. 3 SchKG); Kognition des Bundesgerichts; Beginn der Einsprachefrist;…
    · 09.01.2009 · 73 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Arresteinsprache und Revision
    · 26.04.2012 · 31 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Kompetenzen der Betreibungsbehörden beim Arrestvollzug (Art. 275 SchKG)
    · 23.01.2003 · 30 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Arrestbewilligung und Arrestvollzug (Art. 271 ff. und 275 SchKG); Immunität der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (Abkommen vom 10
    · 12.07.2010 · 24 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

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