Erwägungen

Der Fall betrifft einen Streit um die Arrestierung von Vermögenswerten der S. Holding Establishment bei der Bank T. AG. Der Kläger X. erwirkte am 9. Dezember 2010 einen Arrestbefehl, der jedoch teilweise aufgehoben wurde, nachdem der Beklagte Z. Arresteinsprache erhoben hatte. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte den Arresteinspracheentscheid am 11. August 2011.

X. beantragte daraufhin die Revision dieses Urteils, da er neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen wollte. Das Obergericht wies das Revisionsgesuch jedoch am 19. Dezember 2011 ab. Gegen diesen Entscheid erhob X. Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es führte aus, dass der Arresteinspracheentscheid vom 11. August 2011 kein revisionsfähiger Entscheid im Sinne von Art. 328 ZPO sei. Arrestentscheide erwachsen nicht in materielle Rechtskraft, sondern stellen lediglich vorsorgliche Massnahmen dar. Daher könne ein neues Arrestbegehren mit veränderten oder ergänzten Tatsachen und Beweismitteln jederzeit eingereicht werden,…