Erwägungen
Am 14. Juni 2002 erwirkte die Gesellschaft X. in Moskau (die Gläubigerin) in Genf zwei Beschlagnahmeanordnungen gegen Y. in Dschidda und A. Ltd. auf der Isle of Man. Das Betreibungsamt Arve-Lac vollstreckte diese Anordnungen unverzüglich. Die Hotel Z. AG erhob vier Beschwerden gegen die Vollstreckung dieser Beschlagnahmen und machte geltend, dass die betroffenen Vermögenswerte (insbesondere das Hotel, die Bankkonten und die Grundpfandverschreibung) ihr Eigentum und nicht Eigentum des beschlagnahmten Schuldners seien. Die Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursamter des Kantons Genf gab den Beschwerden statt, stellte die Nichtigkeit der Beschlagnahmen fest und ordnete deren Aufhebung an. Die Gläubigerin erhob Beschwerde beim Bundesgericht, um die Gültigkeit der Beschlagnahmen bestätigen zu lassen.Erwägungen
Unter der Herrschaft des am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen neuen Betreibungsrechts beschränken sich die Befugnisse der Betreibungsbehörden auf die Kontrolle der formellen Ordnungsmäßigkeit der Beschlagnahmeanordnung und die eigentlichen Maßnahmen zur Vollstreckung der Beschlagnahme. Einwände, die die materiellen Voraussetzungen der Beschlagnahme betreffen, insbesondere solche, die das Eigentum oder die Inhaberschaft der zu beschlagnahmenden Vermögenswerte und den Rechtsmissbrauch betreffen, fallen in die Zuständigkeit des Beschwerdegerichts (Art. 278 SchKG).
Im vorliegenden Fall hat die kantonale…