Erwägungen

Auf Ersuchen von Z. erliess der Arrestrichter am 9. Februar 2007 einen Arrestbefehl gegen X. und Y. Die Arreste wurden am 12. Februar 2007 vollzogen, wobei die Gesuchsgegner persönlich und ihr Rechtsvertreter anwesend waren. Am 12. März 2007 erhob der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner Einsprache gegen den Arrestbefehl.

Der Arrestrichter hiess die Einsprachen teilweise gut und reduzierte die Arrestforderung. Diesen Entscheid zog die Gesuchstellerin an das Obergericht des Kantons Bern weiter, welches den erstinstanzlichen Entscheid am 17. August 2007 aufhob und die Einsprachen zurückwies.

Die Einsprecher (Beschwerdeführer) haben dagegen beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Entscheid über die Weiterziehung des Einspracheentscheides eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG ist, bei der nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann.

Das Obergericht hatte die Einsprachen als verspätet zurückgewiesen, da es den Beginn der Einsprachefrist auf den Zeitpunkt des Arrestvollzugs am 12. Februar 2007 festgelegt hatte. Das Bundesgericht sieht dies als willkürlich an, da nach der herrschenden Lehre und…